2020-06-03 – Verschiebung Mitgliederversammlung

Aufgrund der Corona-Pandemie verschobene Mitgliederversammlungen sind, sobald die Umstände es wieder erlauben, wenn möglich noch in diesem Jahr nachzuholen, da gemäß Mustersatzung für die Obst- und Gartenbauvereine und nach Bürgerlichem Gesetzbuch Mitgliederversammlungen mindestens einmal jährlich stattfinden müssen.

Laut aktueller 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben Veranstaltungen und Versammlungen (im Moment) landesweit untersagt. Die behördliche Anordnung stellt somit einen dringenden Grund dar, der die Nichteinberufung der satzungsgemäßen Mitgliederversammlung rechtfertigt. Eine Verschiebung kann dem Vorstand nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er insofern ohne jegliches Verschulden handelt.

Wann diese Vorgabe endet, ist von Seiten des Landesverbandes nicht absehbar. Daher können/sollten die Vereine im Moment auch keine derartigen Veranstaltungen planen. Erst wenn dieses Verbot fällt, können die Vereine ihre Versammlungen planen und sind auch grundsätzlich dazu angehalten, diese noch in diesem Jahr stattfinden zu lassen.
Registerrechtlich hat die fehlende Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung keine Folgen, da das Registergericht des jeweiligen Vereinsregisters nicht prüft, ob Satzungsklauseln (wie die Pflicht, jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen) eingehalten wurden.