2020-06-17 – Vereinsaktivitäten – Lockerungen ab 22. Juni

Gemäß der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juni 2020 und gemäß dem Bericht aus der Kabinettssitzung vom 16. Juni 2020 der Bayerischen Staatsregierung ergibt sich für die Vereinsaktivitäten der Gartenbauvereine Folgendes:

Die weitreichenden Lockerungen sind im Sinne eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, weil sie von wirksamen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen flankiert werden. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. Entsprechende Schutz- und Hygieneregeln sind einzuhalten.

Allgemein

Neuregelung ab dem 22. Juni 2020: Üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.

Vereinsveranstaltungen, Kinder- und Jugendarbeit

Gemäß dieser Neuregelung ist nach Auffassung des Landesverbandes die Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen wieder möglich. Das gilt auch für Treffen der Kinder- und Jugendgruppen des Gartenbauvereins.

Mitgliederversammlungen

Auch die Planung und Durchführung von Mitgliederversammlungen ist gemäß der Neuregelung ab 22. Juni nach Auffassung des Landesverbandes wieder möglich, wenn nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien ausgegangen werden kann.

Nutzung von Vereinsräume

Vereinsräume müssen nicht mehr generell geschlossen sein und dürfen damit unter Berücksichtigung der allgemeinen Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum, des Allgemeinen Abstandsgebots und des Verbots von Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen genutzt werden. Ab 22. Juni dürfen die Vereinsräume damit auch wieder für Vereinsveranstaltungen genutzt werden.

Öffentliche Festivitäten

Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.