2020-06-26 – Vereinsaktivitäten – Gruppengröße bei Naturführungen

Mit Inkrafttreten der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 22. Juni sind nach §11 (2) „Naturführungen zulässig, wenn der Verantwortliche durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.“

Die Beschränkung auf eine Höchstteilnehmerzahl entfällt. Dies bedeutet für Gartenbauvereine, die Führungen anbieten, dass mehr als 15 Personen an einer derartigen Veranstaltung teilnehmen können, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann.