2020-07-08 – Vereinsaktivitäten – Lockerungen ab 8. Juli

Gemäß der ab 8. Juli geltenden „Verordnung zur Änderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ sind üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen innen und bis zu 200 Gästen im Freien möglich, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Eine Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für Veranstaltungen, die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bereitgestellt wurde, finden Sie hier (externer Link).

Findet eine Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb statt, ist das Hygienekonzept des gastronomischen Betriebs einschlägig, vom Veranstalter muss dann kein eigenes Konzept erstellt werden.