2021-05-28 Gemeinnützigkeit in Corona-Zeiten

Viele Gartenbauvereine fragen sich, ob wegen der Einschränkungen des Vereinslebens durch Corona ihr Status der Gemeinnützigkeit gefährdet ist. Das Bundesfinanzministerium hat seine Ausführungen hierzu ergänzt. So müssen z. B. im Jahr 2020 oder 2021 Mittel, die eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehen sind, nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt. Außerdem kann ein gemeinnütziger Verein in der Vergangenheit für einen bestimmten Zweck gebildete Rücklagen ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern. Auch ist es für Vereine, denen es coronabedingt nicht möglich gewesen ist, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen, aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn in den Tätigkeitsberichten diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden. Mehr hierzu finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=45

2021-05-14 Vereinsaktivitäten im Moment kaum möglich

Aktuell sinken die Infektionszahlen bayern- und deutschlandweit. Dies bringt Erleichterungen in einigen Bereichen wie Schule, Kultur, Sport oder auch Hotel/Gastronomie. Nach wie vor bestehen bleiben jedoch auch im Rahmen der 12. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung vom 5. März 2021 zusammen mit der Verordnung zur Änderung der 12. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung vom 5. Mai 2021 die Kontaktbeschränkungen zum gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken. Dies hat nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf das Vereinsleben unserer Obst- und Gartenbauvereine. Veranstaltungen, Versammlungen (soweit es sich nicht um durch das Grundgesetz geschützte Versammlungen handelt), Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten sind landesweit untersagt. Damit bleiben Vereinsveranstaltungen, unabhängig von der Inzidenzentwicklung, im Moment nach wie vor verboten.

Sonderreglungen gibt es einzig für Kinder- und Jugendgruppen, die ein Angebot der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII machen. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn sie als Jugendorganisation dem Kreisjugendring angeschlossen sind. Hier gelten für bestimmte, eng abgegrenzte Aktivitäten, Sonderregelungen, vgl. hierzu Bayerischer Jugendring Corona   

2021-02-09 Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege

Der Landesverband hat prüfen lassen, ob Gartenbauvereine antragsberechtigt für das „Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege“ (https://www.stmfh.bayern.de/heimat/vereine/) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sind. Hierfür wurde sowohl die Satzung des Landesverbandes als auch die Mustersatzung für Gartenbauvereine – in denen die Heimatpflege als Zweck genannt ist – vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beurteilt. Das Landesamt kam zu folgendem Schluss: Verfolgt ein Verein mehrere Zwecke, muss der Schwerpunkt auf der Heimat- und Brauchtumspflege liegen (Hauptzweck). Ausweislich der Satzung des Landesverbands ist die Heimatpflege nicht sein schwerpunktmäßiger Zweck, sodass vorbehaltlich einer Antragsprüfung im Einzelfall davon auszugehen ist, dass eine Antragsberechtigung seiner Mitgliedsvereine im Regelfall nicht gegeben ist.

Unabhängig von dieser Bewertung wird sich der Landesverband weiterhin auf politischer Ebene bemühen, Unterstützung für Gartenbauvereine zu erwirken.

2021-02-08 Verlängerung der Sonderregelungen für Vereine

Mit Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen sind die Sonderregelungen für Vereine u. a. zur Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale und Mittelverwendung zur Hilfe für von der Corona-Krise betroffenen verlängert worden bis zum 31.12.2021 (BMF, Schreiben vom 18.12.2020, V C 4 – S 2223/19/10003 :006).

Das Schreiben und die Regelungen im Detail könne Sie hier nachlesen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-12-18-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene-verlaengerung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

2021-01-11 Verschiebung und Durchführung der Mitgliederversammlung erleichtert

Der Bundesrat hat Ende 2020 die Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ gebilligt. Dies gibt Rechtssicherheit bei der Verschiebung der Versammlung aufgrund von Pandemieauflagen und erleichtert Vereinen gegebenenfalls die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung.

Abweichend von § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird gesetzlich klargestellt, dass eine Verschiebung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand ohne rechtliche Folgen zulässig ist, „solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a GesRuaCOVBekG).

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand künftig auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder „an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG). Neu zur bisherigen Corona-Sonderregelung ist, dass der Vorstand die virtuelle Versammlung verbindlich anordnen kann. Bisher war hier eine Kann-Regelung gegeben. Somit konnten sich Mitglieder bei mangelnder technischer Ausstattung und Kenntnis darauf berufen, dass ihnen die Teilnahme nicht möglich ist. Beschlüsse einer virtuellen Versammlung waren daher aus diesem Grund anfechtbar. Darum mussten virtuelle Versammlungen durch die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung ergänzt werden.

Das Gesetz tritt zwei Monate nach Verkündung (31.12.2020) in Kraft. Das wird voraussichtlich im März 2021 sein. Diese Übergangsregelung gilt bis Ende 2021.

2020-11-30 Beschlussfassung im Umlauf- bzw. Sternverfahren

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVMG) sieht Erleichterungen für Vereine vor, um deren Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Hierzu gehört u. a., dass abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig ist, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die genaue Vorgehensweise und eine Mustervorlage für eine solche Beschlussfassung finden Sie hier.

2020-11-11 Online-Veranstaltungen für Gartenbauvereine – Nur Mut zu neuen Wegen!

Laut Beschluss des Bayerischen Kabinetts vom 29.10.2020 zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind aktuell Veranstaltungen aller Art untersagt. Um dennoch den Kontakt im Gartenbauverein aufrecht zu erhalten, bieten Online-Veranstaltungen bzw. -Sitzungen eine Alternative zu Präsenztreffen. Wir möchten Ihnen hier vorstellen, wie Sie online eine Veranstaltung durchführen können.
Wenn Sie eine Veranstaltung online abhalten wollen, sollten Sie sich als erstes überlegen, welchen Teilnehmerkreis Sie erwarten. Wenn Sie einen kleinen Teilnehmerkreis haben und sich die Teilnehmer untereinander kennen, z. B. bei einer Vereinsleitungssitzung, können Sie auf die Gruppen-Videoanrufe über WhatsApp (https://web.whatsapp.com/, bis 8 Personen) und Google Hangouts (https://hangouts.google.com/, bis 25 Personen) zurückgreifen. Während man bei WhatsApp nur miteinander sprechen kann, haben bei Google Hangouts alle Teilnehmer die Möglichkeit, ihren Bildschirm zu teilen, z. B. um eine Übersicht des Jahresprogramms zu besprechen. Für beide Anwendungen benötigt jeder Teilnehmer ein Konto bei WhatsApp bzw. Google Hangouts.

Für größere Veranstaltungen oder solche, bei denen sich die Teilnehmer nicht (alle) untereinander kennen, z. B. ein Vortragsabend, ist Zoom (https://zoom.us/) eine verlässliche Alternative. Nur der Organisator der Veranstaltung benötigt ein Konto bei Zoom. Für die Teilnehmer ist dies nicht nötig. Der Ablauf der Veranstaltung wird im Vorfeld über das Organisatorkonto genau geplant. Teilnehmer erhalten nach vorheriger Anmeldung einen Link, über den sie selbstständig zur Veranstaltung gelangen. Das Teilen des eigenen Bildschirms wird durch den Organisator genehmigt, z. B. dem Referenten für seine Vortragsfolien. Über ein „Hand-Hebe-Werkzeug“ können Teilnehmer signalisieren, dass sie eine Frage haben, was dem Organisator das Steuern der Fragerunde erleichtert. Ebenso können Fragen schriftlich über die Chat-Funktion gestellt werden. In der kostenlosen Version ist die Veranstaltungsdauer auf 40 Minuten beschränkt. Die günstigste kostenpflichtige Version gibt es ab 13,99/Monat (Stand: 11/2020). Sowohl in der kostenlosen als auch in der kostengünstigsten Variante können bis zu 100 Teilnehmer an einer Veranstaltung teilnehmen.

Da die Nutzung digitaler Kommunikationsmedien inzwischen (zwangsläufig) in den beruflichen Alltag vieler eingekehrt ist, findet sich bestimmt auch in Ihrem Verein ein Mitglied, dass bei der praktischen Umsetzung von Online-Veranstaltungen für Gartenbauvereine das Heft in die Hand nimmt.
Sollten Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne an unsere Online-Seminarbeauftragte Dr. Elisabeth Rosner wenden [elisabeth.rosner@gartenbauvereine.org, 089/544305-30].

2020-11-05 Verlängerung der Sonderregelungen im Vereinsrecht

Mit Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sind die Sonderregelungen für Vereine zur Amtszeit des Vorstands, zur Beschlussfassung in Online-Versammlungen, zur Beschlussfassung in Umlaufbeschlüssen etc. offiziell verlängert worden bis zum 31.12.2021 (Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)“ vom 20.10.2020, BGBl I 2020, S. 2258).

Details und Auswirkungen auf die Praxis können Sie nachlesen unter https://www.vereinsrecht.de/neue-sonderregelungen-fuer-vereine.html.

2020-10-30 – Neue Corona-Maßnahmen – Verbot von Veranstaltungen

Laut Beschluss des Bayerischen Kabinetts vom 29.10.2020 zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelten u. a. folgende  Maßnahmen ab 2. November: Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz). Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen. (Dies ist z. B. bei Pflegearbeiten in Vereins- und Kreislehrgärten sowie auf öffentlichen Grünflächen zu berücksichtigen.) Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bis dahin muss sich zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung auslösen und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen.

2020-10-26 Ergänzung der Corona-Ampel – „DUNKELROTE PHASE“

Wie am 21.10.2020 in der Presseerklärung des Bayerischen Ministerpräsidenten bekannt gegeben, wird die bisher 3-stufige Corona-Ampel um eine neue Phase ergänzt, die DUNKELROTE PHASE. Diese tritt bei einer Überschreitung des Grenzwertes von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Kraft: Veranstaltungen aller Art – also auch evtl. zuvor von der örtlichen Behörde durch eine Sondergenehmigung erlaubte Veranstaltungen wie satzungsgemäß notwendige Mitgliederversammlungen – werden auf maximal 50 Personen begrenzt. Setzen Sie sich in jedem Fall vor Beginn einer bereits genehmigten Veranstaltung nochmals mit der örtlichen Behörde in Verbindung.