2020-04-29 Corona – Änderungen im Vereinsrecht

Der Bundestag hat im Eilverfahren das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen, das auch befristete Erleichterungen für Vereine enthält (Text hier herunterladen).

Unter anderem wird darin geregelt,

  • dass Vorstände bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben, auch wenn die Satzung dies nicht vorsieht,
  • dass auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglicht werden kann, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  • Außerdem ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.