Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich mit seinem Grundstück nach Belieben
verfahren. Im konkreten Fall jedoch wird er in der Benutzung vielfach durch die
geltenden Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer eingeschränkt. Die Grundlage dafür
bilden die unten angeführten Paragraphen des BGB sowie die Artikel 43 bis 54 des
Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AG BGB).
Nachbarschaftliche Auseinandersetzungen sind oft nicht auf den bösen Willen der
Beteiligten, sondern auf die Unkenntnis der entsprechenden gesetzlichen Richtlinien
zurückzuführen. Deshalb werden im Folgenden einige wichtige Regelungen allgemein
vorgestellt. Ein Grundsatz sollte dabei aber immer beachtet werden: Eine gütliche
Aussprache zwischen den Nachbarn hilft Missverständnisse klären, bewahrt vor mancher
Streitigkeit, spart Geld und schafft Freundschaft.
Inhalt
Grenzen
Grenzabstand von Pflanzen
Verjährungsfrist bei Grenzabstandsverletzungen
Einwirkungen von einem anderen Grundstück
Auswahl häufig vorkommender Einwirkungen
Zur Merkblattübersicht
Zur Homepage des Landesverbandes
|