2020-10-16 – Verschärfung der Corona-Regeln – Auswirkungen auf Vereinsveranstaltungen

Angesichts der hochdynamische Entwicklung der Infektionszahlen hat die Bayerische Staatsregierung in der Kabinettsitzung vom 15. Oktober 2020 weitere Maßnahmen beschlossen, um dem Gesundheitsschutz Vorrang einzuräumen (https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-15-oktober-2020/). Damit ergeben sich weitreichende Einschränkungen bezüglich der Planung/Durchführung von Vereinsveranstaltungen wie Vorträgen, Schnittkurse, Jugendgruppenstunden, Gartenstammtische, Vereinsleitungssitzungen oder anderen Veranstaltungen, die nicht satzungsmäßig notwendig sind. Bezüglich der zugelassenen Teilnehmerzahlen ergibt sich damit Folgendes:

  • In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz bis 35 (GRÜNE PHASE der Bay. Corona-Ampel) sind Vereinsveranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet.
  • In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 35, aber unter 50 (GELBE PHASE) sind Vereinsveranstaltungen auf maximal 10 Personen begrenzt.
  • In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 50 (ROTE PHASE) sind Vereinsveranstaltungen auf maximal 5 Personen begrenzt.

Eine Übersicht der aktuellen Fallzahlen der Coronavirusinfektionen in Bayern finden Sie hier: 7-Tages-Inzidenzwert pro Bay. Landkreis.

Überprüfen Sie vor Beginn jeder Vereinsveranstaltung, in welcher der DREI PHASEN der Corona-Ampel Ihr Landkreis aufgrund der Infektionszahlen eingestuft ist und sagen Sie Ihre geplante Veranstaltung gegebenenfalls auch kurzfristig ab.

Satzungsgemäß notwendige Veranstaltungen sind in Ausnahmefällen mit einer vorherigen Sondergenehmigung zulässig. Setzen Sie sich diesbezüglich in jedem Fall mit Ihrer örtlichen Landkreisbehörde in Verbindung.

Die geltende 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird unter Berücksichtigung der oben geschilderten Änderungen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2020 verlängert.