2020-06-02 – Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Vereinsaktivitäten

Mit Veröffentlichung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 (BayMBI.2020 Nr. 304) gelten nach wie vor die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken: Der Aufenthalt mehrerer Personen (…) ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst. Diese Kontaktbeschränkung steht nach Auskunft der Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung als oberstes Gebot über den (gemeinschaftlichen) Aktivitäten unserer Obst- und Gartenbauvereine. Jedoch können auf Antrag bei der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Aktivitäten erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Sämtliche Anfragen des Landesverbandes bei der Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung wurden und werden dergestalt beantwortet. Dies betrifft Anfragen zur Öffnung von Privatgärten für Besucher, Führungen innerhalb von Privatgärten, thematische Führungen in der freien Landschaft (z. B. Kräuterführungen), das Abhalten von Kinder- und Jugendgruppenstunden oder Treffen der Vereinsleitung im Freien. Derartige Anfragen zum Vereinsleben der Obst- und Gartenbauvereine sind im konkreten Fall mit den örtlichen Kreisverwaltungsbehörden abzustimmen. Unter der Vorlage eines entsprechen Hygienekonzeptes (Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m, Mund-Nasen-Bedeckung, Zugangsbeschränkung und Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen, Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen, Maßnahmen, die die Nachverfolgbarkeit von Kontakten gewährleisten) können diese Vereinsaktivitäten entsprechend des Infektionsgeschehens im Landkreis genehmigt oder ablehnt werden.