2021-01-11 Verschiebung und Durchführung der Mitgliederversammlung erleichtert

Der Bundesrat hat Ende 2020 die Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ gebilligt. Dies gibt Rechtssicherheit bei der Verschiebung der Versammlung aufgrund von Pandemieauflagen und erleichtert Vereinen gegebenenfalls die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung.

Abweichend von § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird gesetzlich klargestellt, dass eine Verschiebung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand ohne rechtliche Folgen zulässig ist, „solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a GesRuaCOVBekG).

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand künftig auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder „an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG). Neu zur bisherigen Corona-Sonderregelung ist, dass der Vorstand die virtuelle Versammlung verbindlich anordnen kann. Bisher war hier eine Kann-Regelung gegeben. Somit konnten sich Mitglieder bei mangelnder technischer Ausstattung und Kenntnis darauf berufen, dass ihnen die Teilnahme nicht möglich ist. Beschlüsse einer virtuellen Versammlung waren daher aus diesem Grund anfechtbar. Darum mussten virtuelle Versammlungen durch die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung ergänzt werden.

Das Gesetz tritt zwei Monate nach Verkündung (31.12.2020) in Kraft. Das wird voraussichtlich im März 2021 sein. Diese Übergangsregelung gilt bis Ende 2021.