2021-05-28 Gemeinnützigkeit in Corona-Zeiten

Viele Gartenbauvereine fragen sich, ob wegen der Einschränkungen des Vereinslebens durch Corona ihr Status der Gemeinnützigkeit gefährdet ist. Das Bundesfinanzministerium hat seine Ausführungen hierzu ergänzt. So müssen z. B. im Jahr 2020 oder 2021 Mittel, die eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehen sind, nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt. Außerdem kann ein gemeinnütziger Verein in der Vergangenheit für einen bestimmten Zweck gebildete Rücklagen ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern. Auch ist es für Vereine, denen es coronabedingt nicht möglich gewesen ist, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen, aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn in den Tätigkeitsberichten diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden. Mehr hierzu finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=45