2021-08-24 – Betrieb von Vereinskeltereien ist möglich

Die derzeit geltende 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beinhaltet keine speziellen Regelungen für Vereinskeltereien bzw. Mostereien. Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege lässt sich aber eine Mosterei unter den Begriff des „Dienstleistungsbetriebes mit Kundenverkehr“ im Sinne von § 14 Abs. 1 der 13. BayIfSMV fassen. Es handelt sich aber nicht um eine „Dienstleistung mit körperlicher Nähe zum Kunden“.

Durch die Verordnung zur Änderung der 13. BayIfSMV vom 20. August 2021 ergeben sich keine neuen Regelungen.

 

Danach muss der Betreiber (d. h. der jeweilige Verein) durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft (Kelterei) anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

 

In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht für das Personal bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV. Erlaubt sind daher eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung.

 

Eine Erfassung der Kontaktdaten der Anlieferer/Kunden ist nicht notwendig.

 

Das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV notwendige Schutz- und Hygienekonzept sollte Hinweise enthalten zu

  • Gestaltung von Wartebereichen und Wegeführungen
  • Reinigungs- und Desinfektionsplänen
  • Lüftungsmaßnahmen
  • Waschgelegenheiten
  • Ansprechpartner/Verantwortlicher

Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.