2022-03-04 Trotz Lockerungen weiterhin 2G

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Inkrafttreten am 04.03.2022 u. a. in folgenden Punkten angepasst:

Obwohl für Angebote der Gastronomie statt des bisherigen 2G künftig die 3G-Regel gilt und auch reine Schankwirtschaften unter den für die Gastronomie geltenden Bedingungen wieder öffnen dürfen, ist jedoch der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten weiterhin nur geimpften oder genesenen Personen möglich. Neu ist, dass in Gebäuden und geschlossenen Räumlichkeiten ab jetzt maximal 75 % (bisher nur 50 %) der Kapazität genutzt werden dürfen (ansonsten vgl. Regelungen vom 27.01.).

Auch für öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten nach wie vor 2G und Maskenpflicht.