2022-06-01 Erinnerung – Sonderregelung im Vereinsrecht läuft aus

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVMG)“ läuft Ende August 2022 aus. Damit gelten die Sonderregelungen für Vereine zur Amtszeit des Vorstands, zur Beschlussfassung in Online-Versammlungen und Umlaufverfahren etc. nur noch bis 31. August. Verschobene Mitgliederversammlungen müssen bis zum 31.08. stattgefunden haben.

2022-04-04 Auslaufen der Corona-Infektionsschutzregeln

Die bisher bestehenden Regelungen zum Infektionsschutz sind am 2. April 2022 ausgelaufen. Seit dem 3. April gilt die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, laut der es grundsätzlich nur noch Basisschutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen gibt.

Damit können Vereinsveranstaltungen ohne Zugangsbeschränkungen durchgeführt werden. Jedoch wird im Rahmen der 16. BayIfSMV weiterhin empfohlen, den Mindestabstand zu wahren, in geschlossenen Räumen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sowie ggf. freiwillige Hygienekonzepte u. a. für Veranstaltungen zu erstellen (z. B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte).

2022-03-21 Wegfall der Kapazitäts- und Personenobergrenzen

Hinsichtlich der Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes hat der bayerische Ministerrat beschlossen, dass Bayern von den Corona-Übergangsregelungen bis 2. April 2022 Gebrauch macht. Das heißt, dass u. a. die bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht und die bisherigen 2G-Regelungen bzgl. Vereinsveranstaltungen bestehen bleiben, aber die Kapazitäts- und Personenobergrenzen (bisher maximal 75 % der Kapazität) entfallen.

2022-03-04 Trotz Lockerungen weiterhin 2G

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Inkrafttreten am 04.03.2022 u. a. in folgenden Punkten angepasst:

Obwohl für Angebote der Gastronomie statt des bisherigen 2G künftig die 3G-Regel gilt und auch reine Schankwirtschaften unter den für die Gastronomie geltenden Bedingungen wieder öffnen dürfen, ist jedoch der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten weiterhin nur geimpften oder genesenen Personen möglich. Neu ist, dass in Gebäuden und geschlossenen Räumlichkeiten ab jetzt maximal 75 % (bisher nur 50 %) der Kapazität genutzt werden dürfen (ansonsten vgl. Regelungen vom 27.01.).

Auch für öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten nach wie vor 2G und Maskenpflicht.

2022-02-17 2G statt 2G plus bei Vereinsveranstaltungen

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Blick auf das veränderte Infektionsgeschehen mit Inkrafttreten am 17.02.2022 u. a. in folgenden Punkten angepasst:
Aus 2G plus wird generell 2G. Das bedeutet, dass der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten geimpften oder genesenen Personen möglich ist, ohne dass diese zusätzlich negativ getestet (oder geboostert) sein müssen. Die geltenden Kapazitätsgrenzen (vgl. Beitrag 27.01.2022) bleiben unverändert. Gleichzeitig sind einzuhalten ein Mindestabstand von 1,5 m und die Maskenpflicht. Die Veranstalter sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf- und Genesenennachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang. Für öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten nach wie vor „2G“ und Maskenpflicht.

2022-01-27 Mehr Teilnehmer möglich bei weiterhin 2G plus

Die 15. BayIfSMV wurde zum 26. Januar 2022 u. a. in folgenden Punkten angepasst:

Zugangsvoraussetzung für Besucher von öffentlichen Veranstaltungen – zu diesen werden Vereinsveranstaltungen gezählt – ist für geschlossene Räume nach wie vor „2G plus“.

Neu ist, dass in Gebäuden und geschlossenen Räumlichkeiten maximal 50 % (bisher nur 25 %) der Kapazität genutzt werden dürfen. Für Veranstaltungen gilt, dass während der gesamten Veranstaltung vorbehaltlich einer auf Abstandswahrung ausgelegten Sitzplatzbelegung grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten ist. Außerdem besteht Maskenpflicht.

Maskenpflicht und Mindestabstand entfallen für Besucher von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, solange sie am Tisch sitzen.

Für öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt nach wie vor „2G“.

2021-12-16 Boostern ersetzt Test

Die 15. BayIfSMV wurde bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert und u. a. in folgenden Punkten angepasst:

Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind.

Führungen unter freiem Himmel sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich (bisher 2G plus). Die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten.

2021-11-24 2G plus und regionaler Hotspot-Lockdown

Mit Inkrafttreten der 15. BayIfSMV am 24. November gilt (vorerst bis einschließlich 15. Dezember 2021) für Vereinsveranstaltungen Folgendes: Zugangsvoraussetzung für private und öffentliche Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten (also Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen, Weihnachtsfeiern etc.) ist künftig 2G plus, das heißt, auch Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen negativen Schnelltest (24 h) oder PCR-Test (48 h). Dort, wo 2G plus gilt, gelten auch Personenobergrenzen: In Anspruch genommen werden dürfen maximal 25 % der räumlichen Kapazität. Alternativ berechnet sich die Höchstteilnehmerzahl nach der Möglichkeit, den Mindestabstand von 1,5 m zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einhalten zu können. Während der gesamten Veranstaltung ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten und auch unter freiem Himmel besteht Maskenpflicht.

Regionaler Hotspot-Lockdown

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1000, sind sämtliche (Vereins-)Veranstaltungen untersagt, dies betrifft z.B. auch Naturführungen.

2021-11-16 Vereinsveranstaltungen nur noch mit 2 G und Verlängerung des „Corona-Gesetzes“ bis 31.08.2022

Zutritt zu Vereinsveranstaltungen in Innenräumen nur mit 2G

Am 15. November wurde im Ministerrat u. a. beschlossen, dass in der „Ampelstufe rot“ verpflichtendes 2G künftig auch in der Gastronomie gilt. Der Zutritt zu Vereinsveranstaltungen in Innenräumen (wie Gaststätten, Vereinsheimen, Sporthallen etc.) ist nur für Geimpfte oder Genese möglich.

Verlängerung des „Corona-Gesetzes“ bis 31.08.2022

Der Bundestag hat das sog. „Corona-Gesetz“ bis zum 31.08.2022 verlängert. Konkret bedeutet das u. a., dass der Vorstand keine Mitgliederversammlung einberufen muss, solange das aufgrund der Pandemiesituation nicht erlaubt oder nicht zumutbar ist. Darüber hinaus bleiben Vorstände im Amt, auch wenn die satzungsmäßige Amtszeit abgelaufen ist.

2021-11-04 Verschärfung der Krankenhausampel

Im Rahmen der Kabinettssitzung-vom-3-November-2021 ergeben sich für Vereinsveranstaltungen ab 6. November folgende Änderungen/Verschärfungen:

Krankenhausampel bei landesweiter Überlastung des Gesundheitswesens

(1) Gelbe Stufe: Diese gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gelten landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag folgende Regelungen: Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus (Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete) zugänglich. Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht in Privaträumen, nicht für Gäste in der Gastronomie – solange diese am Tisch sitzen – sowie an jedem festen Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.

(2) Rote Stufe: Diese gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind (Feststellung durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege). Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Ausgenommen wird hier die Gastronomie. Hier bleibt es bei 3G plus. Findet die Vereinsveranstaltungen in einem gastronomischen Betrieb statt, gilt als Zutrittsvoraussetzung 3Gplus, findet die Veranstaltung z.B. in einem Vereinsheim statt, gilt 2G.

Regionale Hotspotregelung:

In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten Roten Krankenhausampel gelten würden.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt. Daher sollte sich jeder Verein, der eine Veranstaltung plant, vor deren Durchführung bei der örtlichen Behörde über die jeweilige (örtliche) Warnstufe informieren.