2021-10-15 Testnachweis für Ehrenamtliche – Erleichterung bei Kontaktdatenerfassung

Der Ministerrat hat folgende Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen:

Mit Wirkung vom 19. Oktober müssen in allen Bereichen von 3G/3G plus/2G künftig u. a. auch Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt, z. B. alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, Clubs, gastronomische Angebote mit Tanzmusik, körpernahe Dienstleistungen und Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten). In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.

2021-10-06 Maskenpflicht und Mindestabstand entfallen bei 2G oder 3G plus

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung vom 6. Oktober u. a. um folgenden Punkt ergänzt: Bei Vereinsveranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei denen (freiwillig, also auf eigenen Wunsch des Veranstalters) lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges „2G“) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zugelassen sind (sog. freiwilliges „3G plus“), sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Voraussetzung ist, dass die Einhaltung dieser Vorgabe beim Einlass genau kontrolliert wird.

2021-09-02 Vereinsaktivitäten im Rahmen der 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 1. September wurde die neue 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die vom 2. September bis einschließlich 1. Oktober gilt. Hier die wichtigsten Eckpunkte:

 

Personenobergrenzen bei Veranstaltungen entfallen

Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen, ebenso wie die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

 

Indoor-Veranstaltungen Testpflicht ab Inzidenz 35

Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, zu außerschulischen Bildungsangeboten und Kreislehrgärten (die botanischen Gärten gleichgesetzt werden) nur durch solche Personen erfolgen, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Grundsatz). Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Getesteten Personen gleichgestellt sind Schülerinnen und Schüler, Kinder bis zum 6. Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder.

 

Veranstaltungen draußen ohne Beschränkungen möglich

Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen. Diese können ohne Beschränkungen stattfinden (auch ohne Maske).

 

Kontaktdatenerfassung

Kontaktdaten sind u. a. zu erheben bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, außerdem beim Besuch von Kreislehrgärten (die botanischen Gärten gleichgesetzt werden).

 

Tragen von Masken

Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr, ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen. In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht in Privaträumen, nicht für Gäste in der Gastronomie – solange diese am Tisch sitzen – sowie an jedem festen Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Von der Maskenpflicht befreit sind u. a. Kinder bis zum 6. Geburtstag.

 

Infektionsschutzkonzept

Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, die weniger als 100 Personen umfassen, muss der Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept ausarbeiten. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 100 Personen ist das zu erarbeitende Konzept der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.

 

Krankenhausampel

Die 7-Tage-Inzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. An deren Stelle tritt eine bayernweite, dreistufige Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. Mit Inkrafttreten der Warnstufen „Gelb“ und „Rot“ werden unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen durch Staatsregierung und Gesundheitsministerium ergriffen.

 

2021-08-24 – Betrieb von Vereinskeltereien ist möglich

Die derzeit geltende 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beinhaltet keine speziellen Regelungen für Vereinskeltereien bzw. Mostereien. Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege lässt sich aber eine Mosterei unter den Begriff des „Dienstleistungsbetriebes mit Kundenverkehr“ im Sinne von § 14 Abs. 1 der 13. BayIfSMV fassen. Es handelt sich aber nicht um eine „Dienstleistung mit körperlicher Nähe zum Kunden“.

Durch die Verordnung zur Änderung der 13. BayIfSMV vom 20. August 2021 ergeben sich keine neuen Regelungen.

 

Danach muss der Betreiber (d. h. der jeweilige Verein) durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft (Kelterei) anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

 

In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht für das Personal bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV. Erlaubt sind daher eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung.

 

Eine Erfassung der Kontaktdaten der Anlieferer/Kunden ist nicht notwendig.

 

Das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV notwendige Schutz- und Hygienekonzept sollte Hinweise enthalten zu

  • Gestaltung von Wartebereichen und Wegeführungen
  • Reinigungs- und Desinfektionsplänen
  • Lüftungsmaßnahmen
  • Waschgelegenheiten
  • Ansprechpartner/Verantwortlicher

Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2021-08-23 – Vereinsaktivitäten – Testpflicht ab einer Inzidenz von 35

Gemäß der Verordnung zur Änderung der 13. BayIfSMV vom 20. August 2021 ergibt sich für die Aktivitäten der Gartenbauvereine Folgendes:

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr müssen die Teilnehmer bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis verfügen (PCR-Test, höchstens 48 h alt; POC-Antigen-Test, höchstens 24 h alt).

Ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

An der Anzahl der zugelassenen Personen auf privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis hat sich durch die neue Verordnung nichts geändert (vgl. Corona-Ticker vom 2021-06-07), allerdings ist die Teilnahme an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen ab einer Inzidenz von 35 nur zu oben genannten Bedingungen möglich.

2021-08-23 – Vereinsaktivitäten – Testpflicht ab einer Inzidenz von 35

Gemäß der Verordnung zur Änderung der 13. BayIfSMV vom 20. August 2021 ergibt sich für die Aktivitäten der Gartenbauvereine Folgendes:

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr müssen die Teilnehmer bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis verfügen (PCR-Test, höchstens 48 h alt; POC-Antigen-Test, höchstens 24 h alt).

Ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

An der Anzahl der zugelassenen Personen auf privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis hat sich durch die neue Verordnung nichts geändert (vgl. Corona-Ticker vom 2021-06-07), allerdings ist die Teilnahme an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen ab einer Inzidenz von 35 nur zu oben genannten Bedingungen möglich.

2021-07-01 – Mitgliederversammlung mit Voranmeldung?

Aufgrund der Lockerungen gemäß der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) erwägen manche Vereine, demnächst ihre Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung abzuhalten. Da aber momentan noch Teilnehmer-Obergrenzen gelten (z. B. bei einer stabilen Inzidenz unter 50 in geschlossenen Räumen bis zu 50 Personen), gibt es die Überlegung, die Teilnahme nur für Mitglieder mit vorheriger verbindlicher Anmeldung zuzulassen. Dies ist zwar prinzipiell möglich, jedoch ist es nicht erlaubt, Mitgliedern ohne Voranmeldung den Eintritt zu verwehren – das wäre eine unangemessene Erschwernis der Teilnahme. Würde nämlich ein erschienenes Mitglied nicht eingelassen, könnte es die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse anfechten. Um das zu verhindern, muss der Verein auch nicht angemeldete Mitglieder einlassen. Die Lösung hierfür: ausreichend Platzreserven zur Verfügung stellen.

2021-06-14 – Vereinsveranstaltungen – kein Hygienekonzept mehr notwendig

Gemäß der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 ergibt sich für die Aktivitäten der Gartenbauvereine Folgendes:

Ab jetzt gilt, dass für Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis – als solche können Vereinsveranstaltungen eingestuft werden – kein Hygienekonzept mehr auszuarbeiten ist. Ob eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden muss, richtet sich nach der Örtlichkeit der Veranstaltung. Ist beispielsweise ein eigener, separater Raum für die Veranstaltung angemietet oder findet die Veranstaltung in vereinseigenen Räumen statt, müssen die Teilnehmer keine Maske tragen.

Findet die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb statt, hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Bezüglich der zugelassenen Teilnehmerzahlen beachten Sie bitte den Beitrag vom 7. Juni 2021.

2021-06-07 – Vereinsaktivitäten – Lockerungen ab 07. Juni

Gemäß der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 ergibt sich für die Aktivitäten der Gartenbauvereine Folgendes:

 Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis sind wieder möglich

  • bei einer stabilen Inzidenz unter 50 mit bis zu 100 Personen unter freiem Himmel, in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen,
  • bei einer stabilen Inzidenz zwischen 50 und 100 mit anerkanntem negativem Test mit bis zu 50 Personen unter freiem Himmel, in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen.

Gemäß dieser Regelung ist die Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen, Naturführungen, Treffen der Kinder- und Jugendgruppen unserer Gartenbauvereine wieder möglich.

Bei den zugelassenen Veranstaltungen bleiben die entsprechenden Schutz- und Hygieneregeln wie Einhaltung des Abstandsgebotes, Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen, Lüften in geschlossenen Räumen unverändert. Die Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmer (Name, Vorname, Telefonnummer, E-Mail oder Anschrift) ist weiterhin notwendig.

Öffentliche Festivitäten

Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben bis auf Weiteres untersagt.

2021-05-31 Treffen von Kinder- und Jugendgruppen kaum möglich

Vereinsveranstaltungen/Treffen sind nur im Rahmen der inzidenzabhängigen, jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen erlaubt.

Dies betrifft auch Treffen von Kinder- und Jugendgruppen: Kinder werden im Rahmen privater Treffen (als solche werden Vereinsveranstaltungen eingestuft) als Vertreter eines Haushalts gezählt, die Zahl der zulässigen Haushalte darf nicht überschritten werden, die Gesamtzahl der erlaubten Personen (wenn Kinder unter 14 Jahren dabei sind) dagegen schon.

Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.