2020-10-16 – Verschärfung der Corona-Regeln – Auswirkungen auf Vereinsveranstaltungen

Angesichts der hochdynamische Entwicklung der Infektionszahlen hat die Bayerische Staatsregierung in der Kabinettsitzung vom 15. Oktober 2020 weitere Maßnahmen beschlossen, um dem Gesundheitsschutz Vorrang einzuräumen (https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-15-oktober-2020/). Damit ergeben sich weitreichende Einschränkungen bezüglich der Planung/Durchführung von Vereinsveranstaltungen wie Vorträgen, Schnittkurse, Jugendgruppenstunden, Gartenstammtische, Vereinsleitungssitzungen oder anderen Veranstaltungen, die nicht satzungsmäßig notwendig sind. Bezüglich der zugelassenen Teilnehmerzahlen ergibt sich damit Folgendes:

  • In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz bis 35 (GRÜNE PHASE der Bay. Corona-Ampel) sind Vereinsveranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet.
  • In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 35, aber unter 50 (GELBE PHASE) sind Vereinsveranstaltungen auf maximal 10 Personen begrenzt.
  • In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 50 (ROTE PHASE) sind Vereinsveranstaltungen auf maximal 5 Personen begrenzt.

Eine Übersicht der aktuellen Fallzahlen der Coronavirusinfektionen in Bayern finden Sie hier: 7-Tages-Inzidenzwert pro Bay. Landkreis.

Überprüfen Sie vor Beginn jeder Vereinsveranstaltung, in welcher der DREI PHASEN der Corona-Ampel Ihr Landkreis aufgrund der Infektionszahlen eingestuft ist und sagen Sie Ihre geplante Veranstaltung gegebenenfalls auch kurzfristig ab.

Satzungsgemäß notwendige Veranstaltungen sind in Ausnahmefällen mit einer vorherigen Sondergenehmigung zulässig. Setzen Sie sich diesbezüglich in jedem Fall mit Ihrer örtlichen Landkreisbehörde in Verbindung.

Die geltende 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird unter Berücksichtigung der oben geschilderten Änderungen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2020 verlängert.

2020-09-23 – Aktuelle Pandemie-Lage: Bayerisches Kabinett beschließt potenzielle Regelmaßnahmen auch für Vereine

Insbesondere durch Reiserückkehrer und durch nachlassende Achtsamkeit hat sich das Infektionsgeschehen im Vergleich zum Frühsommer wieder erhöht. Deshalb sollen laut Kabinettssitzung vom 22. September 2020 die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden insbesondere bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 zügig und entschlossen mit verschärften, aber passgenauen Maßnahmen reagieren.

Der Ministerrat hält u. a. insbesondere folgende Regelmaßnahmen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 für geeignet:

  • Beschränkung des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum auf v. a. maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen – dies gilt z. B. auch für Pflanz- und Pflegearbeiten von Gartenbauvereinen auf öffentlich zugänglichen Grünflächen.
  • Beschränkung des Teilnehmerkreises von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf v. a. maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen – dies ist z. B. zu berücksichtigen bei Vorstandssitzungen.
  • Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen … auf höchstens ein Viertel der in der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Teilnehmergrenzen, also auf bis zu 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Teilnehmer unter freiem Himmel – dies trifft auch auf Vereinsveranstaltungen zu.
  • Anordnung einer Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen.

Die örtliche Gesundheitsbehörde wird dabei entsprechend der örtlichen Gegebenheiten jeweils situationsbedingt angepasst handeln.
Weiterhin hilft die sogenannte AHA-Formel: Abstandhalten, Hygienemaßnahmen und Alltagsmasken dämmen die Infektionsgefahr ein. Daneben kommt dem infektionsschutzgerechten Lüften gerade in den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. Aus AHA wird deshalb AHA-L.

 

2020-09-16 – Planung von zukünftigen Vereinsveranstaltungen

Die meisten Vereine und Verbände haben ihre für 2020 geplanten Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Jetzt stehen viele vor der Frage, wie sie mit der Planung künftiger Veranstaltungen, auch für 2021, umgehen sollen. Gemäß der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten bis auf Weiteres das allgemeine Abstandsgebot, die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und ein generelles Veranstaltungsverbot, das jedoch bestimmte Ausnahmen zulässt. Für die Vereine bedeutet dies, dass nach wie vor für üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen innen und bis zu 200 Personen im Außenbereich möglich sind.

Aus heutiger Sicht wird die Planung von Veranstaltungen für das kommende Jahr deshalb nur unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Schutz- und Hygienevorschriften möglich sein. Planen Sie als Verein daher Ihre Veranstaltungen in jedem Fall so, dass die Teilnehmerzahl innerhalb der von Ihnen ausgewählten Räumlichkeit so ist, dass der geforderte Mindestabstand von 1,5 m in jedem Fall eingehalten werden kann. Außerdem müssen Sie dafür sorgen, die Kontaktdaten der auf Ihrer Veranstaltung anwesenden Personen aufzunehmen, z. B. durch Voranmeldung oder Registrierung zu Beginn der Veranstaltung. Als Veranstalter sind Sie verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Hier finden Sie die „Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für Veranstaltungen“ . Im Vorfeld einer von Ihnen organisierten Veranstaltung kann es hilfreich sein, die Teilnehmer vorab über geltende Hygieneregeln zu informieren (MS-Word-Datei zum Anpassen). Damit zeigen Sie sich als Veranstalter in jedem Fall verantwortlich gegenüber Ihren Teilnehmern.

Findet eine Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb statt, ist das Hygienekonzept des gastronomischen Betriebs einschlägig, vom Veranstalter muss dann kein eigenes Konzept erstellt werden.

Da sich das Infektionsgeschehen auf lokaler Ebene rasch ändern kann, ist es für Sie als Veranstalter unabdingbar, sich bis kurz vor Beginn der Veranstaltung über möglicherweise geltende Beschränkungen innerhalb Ihres Landkreises/Ihrer Kommune bei der Gesundheitsbehörde zu informieren und die Veranstaltung wenn nötig kurzfristig abzusagen.

 

2020-07-29 – Vereinsaktivitäten – Kelterei

Laut geltender Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist der Betrieb der Kelterei erlaubt, allerdings muss im Vorfeld ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet werden, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. Das heißt, die Vereine müssen nicht aktiv auf die Kreisverwaltungsbehörde zugehen, aber das Konzept muss vor Beginn der Presssaison vorliegen.

Das geforderte Hygienekonzept sollte in jedem Fall folgende Punkte enthalten:

  • Soweit möglich ist ein Abstand von 1,5 m einzuhalten.
  • Wird der Abstand unterschritten, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Es sind nur Helfer zugelassen, die keine Erkältungssymptome wie Schnupfen, Husten etc. haben oder keinen Kontakt zu COVID-19-Patienten in den letzten 14 Tagen hatten.
  • Es ist eine Liste der anwesenden Arbeitsteams in der Kelterei zu führen und eine Liste der Obstanlieferer.
  • Die Räumlichkeiten sind zu lüften.
  • Möglichkeiten zur adäquaten Händehygiene müssen angeboten werden.

Entsprechend der räumlichen Gegebenheiten, innerhalb derer die Anlieferung des Obstes, die Kelterei und schließlich die Abgabe des Saftes stattfindet, kann es sinnvoll sein, Außenstehenden entsprechende Laufrichtungen vorzugeben bzw. ein Wegekonzept zu markieren.

Die Beschäftigten sind über die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu unterweisen. Wir empfehlen, das Konzept als Information für alle sichtbar aufzuhängen. Weitere Informationen geben die Broschüre der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel- und Gastgewerbe zum Thema Arbeitsschutz/Corona und das Schutz- und Hygienekonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

2020-07-08 – Vereinsaktivitäten – Lockerungen ab 8. Juli

Gemäß der ab 8. Juli geltenden „Verordnung zur Änderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ sind üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen innen und bis zu 200 Gästen im Freien möglich, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Eine Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für Veranstaltungen, die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bereitgestellt wurde, finden Sie hier (externer Link).

Findet eine Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb statt, ist das Hygienekonzept des gastronomischen Betriebs einschlägig, vom Veranstalter muss dann kein eigenes Konzept erstellt werden.

2020-06-26 – Vereinsaktivitäten – Gruppengröße bei Naturführungen

Mit Inkrafttreten der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 22. Juni sind nach §11 (2) „Naturführungen zulässig, wenn der Verantwortliche durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.“

Die Beschränkung auf eine Höchstteilnehmerzahl entfällt. Dies bedeutet für Gartenbauvereine, die Führungen anbieten, dass mehr als 15 Personen an einer derartigen Veranstaltung teilnehmen können, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann.

2020-06-22 – Information zur Landesverbandstagung 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Hygiene- und Sicherheitsregeln müssen wir die für den 26. September 2020 geplante Landesverbandstagung mit öffentlichem Festakt, Festvortrag und externen und internen Gästen in diesem Jahr leider absagen.

Stattdessen planen wir – vorausgesetzt, dass dies nach der dann geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung möglich ist, und natürlich unter Einhaltung der sich daraus ergebenden Vorgaben – die diesjährige Mitgliederversammlung als reine Versammlung der stimmberechtigten Delegierten durchzuführen. Die Veranstaltung ist geplant für Samstag, den 26. September 2020, von 10.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr. Abweichend von den ursprünglichen Planungen haben wir uns entschieden, als Tagungsort München festzulegen.

Die offizielle Einladung mit den detaillierten Informationen zur Tagung wird den Delegierten fristgerecht wie üblich per Post zugehen und in der August-Ausgabe unserer Verbandszeitschrift veröffentlicht. Hier und im “praktischen Gartenratgeber” informieren wir über die aktuellen Planungen.

Wolfram Vaitl (Präsident)

2020-06-17 – Vereinsaktivitäten – Lockerungen ab 22. Juni

Gemäß der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juni 2020 und gemäß dem Bericht aus der Kabinettssitzung vom 16. Juni 2020 der Bayerischen Staatsregierung ergibt sich für die Vereinsaktivitäten der Gartenbauvereine Folgendes:

Die weitreichenden Lockerungen sind im Sinne eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, weil sie von wirksamen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen flankiert werden. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. Entsprechende Schutz- und Hygieneregeln sind einzuhalten.

Allgemein

Neuregelung ab dem 22. Juni 2020: Üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.

Vereinsveranstaltungen, Kinder- und Jugendarbeit

Gemäß dieser Neuregelung ist nach Auffassung des Landesverbandes die Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen wieder möglich. Das gilt auch für Treffen der Kinder- und Jugendgruppen des Gartenbauvereins.

Mitgliederversammlungen

Auch die Planung und Durchführung von Mitgliederversammlungen ist gemäß der Neuregelung ab 22. Juni nach Auffassung des Landesverbandes wieder möglich, wenn nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien ausgegangen werden kann.

Nutzung von Vereinsräume

Vereinsräume müssen nicht mehr generell geschlossen sein und dürfen damit unter Berücksichtigung der allgemeinen Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum, des Allgemeinen Abstandsgebots und des Verbots von Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen genutzt werden. Ab 22. Juni dürfen die Vereinsräume damit auch wieder für Vereinsveranstaltungen genutzt werden.

Öffentliche Festivitäten

Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.

2020-06-15 – Vereinsaktivitäten – Naturführungen erlaubt

Nach Auskunft der Corona-Hotline sind inzwischen auch Naturführungen nicht-kommerzieller Anbieter (wie von Gartenbauvereinen) möglich. Die Gruppengröße darf 15 Personen nicht überschreiten, während der Dauer der Führung ist ein Mundschutz zu tragen und auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten (1,5 m). Die Kontaktdaten der Teilnehmer müssen erfasst werden. Bleibt die Gruppe über einen längeren Zeitraum an einer bestimmten Stelle stehen (z. B. um der Vorführung einer bestimmten Obstbaum-Schnitttechnik zu folgen), vergrößert sich der einzuhaltende Mindestabstand auf 2 m, außer die Personen gehören zum gleichen Haushalt.

2020-06-09 – Vereinskeltereien: Welche Maßnahmen muss man ergreifen, woran kann man sich orientieren

Hilfreiche Infos für Keltereien liefert die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe. Die wichtigste Orientierung hierbei bietet die „Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ u. a. für Nahrungsmittel- und Getränkebetriebe unter https://www.bgn.de.