2020-06-08 – Vereinsaktivitäten – Kinder- und Jugendarbeit, Naturführungen

Trotz zunehmender Erleichterungen ist nach Auskunft der Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung Kinder- und Jugendarbeit in den Obst- und Gartenbauvereinen nur unter Einhaltung und Berücksichtigung der allgemeinen Kontaktbeschränkung möglich: Bundesweit wurden mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 26. Mai 2020 die Kontaktbeschränkungen bis 29. Juni verlängert. In Bayern sehen die Beschränkungen bis auf Weiteres vor, dass der Aufenthalt mehrerer Personen (…) so zu gestalten ist, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst. Das bedeutet, dass Kinder- und Jugendarbeit in den Gartenbauvereinen bis auf Weiteres nicht in der üblichen Weise möglich ist, da die Kinder- und Jugendgruppe nur Kinder – einschließlich der Betreuungsperson – aus zwei Haushalten umfassen darf.

Desweitern richtet sich nach Auskunft der Corona-Hotline die Möglichkeit, Naturführungen anzubieten (§11(2) BayMBI.2020 Nr. 304), nur an kommerzielle Anbieter, um diesen wieder eine Verdienstmöglichkeit zu eröffnen.

2020-06-03 – Verschiebung Mitgliederversammlung

Aufgrund der Corona-Pandemie verschobene Mitgliederversammlungen sind, sobald die Umstände es wieder erlauben, wenn möglich noch in diesem Jahr nachzuholen, da gemäß Mustersatzung für die Obst- und Gartenbauvereine und nach Bürgerlichem Gesetzbuch Mitgliederversammlungen mindestens einmal jährlich stattfinden müssen.

Laut aktueller 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben Veranstaltungen und Versammlungen (im Moment) landesweit untersagt. Die behördliche Anordnung stellt somit einen dringenden Grund dar, der die Nichteinberufung der satzungsgemäßen Mitgliederversammlung rechtfertigt. Eine Verschiebung kann dem Vorstand nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er insofern ohne jegliches Verschulden handelt.

Wann diese Vorgabe endet, ist von Seiten des Landesverbandes nicht absehbar. Daher können/sollten die Vereine im Moment auch keine derartigen Veranstaltungen planen. Erst wenn dieses Verbot fällt, können die Vereine ihre Versammlungen planen und sind auch grundsätzlich dazu angehalten, diese noch in diesem Jahr stattfinden zu lassen.
Registerrechtlich hat die fehlende Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung keine Folgen, da das Registergericht des jeweiligen Vereinsregisters nicht prüft, ob Satzungsklauseln (wie die Pflicht, jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen) eingehalten wurden.

2020-06-02 – Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Vereinsaktivitäten

Mit Veröffentlichung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 (BayMBI.2020 Nr. 304) gelten nach wie vor die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken: Der Aufenthalt mehrerer Personen (…) ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst. Diese Kontaktbeschränkung steht nach Auskunft der Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung als oberstes Gebot über den (gemeinschaftlichen) Aktivitäten unserer Obst- und Gartenbauvereine. Jedoch können auf Antrag bei der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Aktivitäten erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Sämtliche Anfragen des Landesverbandes bei der Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung wurden und werden dergestalt beantwortet. Dies betrifft Anfragen zur Öffnung von Privatgärten für Besucher, Führungen innerhalb von Privatgärten, thematische Führungen in der freien Landschaft (z. B. Kräuterführungen), das Abhalten von Kinder- und Jugendgruppenstunden oder Treffen der Vereinsleitung im Freien. Derartige Anfragen zum Vereinsleben der Obst- und Gartenbauvereine sind im konkreten Fall mit den örtlichen Kreisverwaltungsbehörden abzustimmen. Unter der Vorlage eines entsprechen Hygienekonzeptes (Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m, Mund-Nasen-Bedeckung, Zugangsbeschränkung und Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen, Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen, Maßnahmen, die die Nachverfolgbarkeit von Kontakten gewährleisten) können diese Vereinsaktivitäten entsprechend des Infektionsgeschehens im Landkreis genehmigt oder ablehnt werden.

2020-05-28 – Pflegearbeiten auf Vereinsanlagen von Gartenbauvereinen

Ehrenamtliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Pflege von Vereinsanlagen sind möglich. Nach Auskunft der Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung werden Vereinsanlagen von Gartenbauvereinen (z.B. Vereinslehrgärten) in diesem Fall Sportanlagen gleichgesetzt. Zu beachten ist, dass die allgemeine Kontaktbeschränkung und das allgemeine Abstandsgebot dabei eingehalten werden müssen. Arbeiten auf Vereinsflächen und im Vereinsgebäude dürfen – wenn an verschiedenen Stellen gleichzeitig gearbeitet wird – innerhalb der einzelnen Arbeitsgruppen nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands stattfinden. Der Abstand muss – soweit möglich – eingehalten werden und die einzelnen Arbeitsgruppen sollten nicht durchmischt werden.

Sollten Sie eine private Fahrgemeinschaft bilden bzw. eine Mitfahrgelegenheiten wahrnehmen, um zu Ihrem Arbeitseinsatz zu gelangen, beachten Sie bitte: Private Fahrgemeinschaften sind nur mit Angehörigen eines weiteren Hausstands möglich. Sie dürfen aber unabhängig hiervon mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie und Geschwistern zusammen im Auto fahren. Tagesaktuelle Informationen des Bayerischen Staatsministerium des Inneren, Sport und Integration erhalten Sie unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php.

2020-05-13 – LGS Ingolstadt und oberbayerische Gartenbauvereine

Verschiebung der Landesgartenschau Ingolstadt auf 2021
Die oberbayerischen Gartenbauvereine verabschieden sich coronabedingt in eine Zwangspause . . . . . . und starten neu im nächsten Jahr!

Alles war für den Start der Gartenschau am 24. April 2020 bereit: der Lehrgarten fertig angelegt und bepflanzt, der Pavillon bestückt, die Aktionsprogramme der Kreisverbände und ihrer Gartenbauvereine durchgeplant, Informationsbroschüren und Flyer gedruckt. Doch leider hat uns die Corona-Pandemie einen Strich durch die Rechnung gemacht. Unser gemeinsamer Beitrag »Zimmer frei – Garten-Zimmer zum Entdecken und Erleben« muss bis nächstes Jahr warten. Die Ingolstädter Landesgartenschau öffnet ihre Tore nun von 23. April bis 3. Oktober 2021.

Erleben Sie auf unserer Website unter www.gartenbauvereine-oberbayern.de Impressionen unseres Lehrgartens, den wir nun über den anstehenden Sommer, Herbst und Winter hegen und pflegen werden. Die Bilder auf dieser Seite sollen Ihnen schon einmal Lust und Vorfreude auf die 10 Garten-Zimmer und unsere geplanten Aktionen im nächsten Jahr machen.
Wir freuen uns schon auf Sie!

Sabine Baues-Pommer, Katrin Pilz
und das gesamte Team des Bezirksverbandes Oberbayern

2020-05-13 – Tag der offenen Gartentür am 28.6.20

Aufgrund der Corona-Pandemie fällt auch der »Tag der offenen Gartentür« am 28. Juni 2020 in weiten Teilen Bayerns aus. Definitiv abgesagt sind die Aktionen in den Bezirksverbänden:  Unterfranken, Mittelfranken, Oberpfalz, Niederbayern und in Schwaben.

In den meisten Fällen wird die Aktion um 1 Jahr verschoben, d. h. die für dieses Jahr vorgesehenen Gärten öffnen dann eben erst 2021. Uneinheitlich ist die Situation in den Bezirksverbänden Oberfranken und Oberbayern. Dort entscheidet der jeweilige Kreisverband, ob er die Aktion durchführt. Wir bitten daher die Gartenfreunde, sich hier entsprechend zu informieren.

2020-05-13 Corona – vierte Notbekanntmachung des BayStMGP

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt am 5. Mai 2020 die   Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bekannt, die u.a. die Lockerung des Veranstaltungs- und Versammlungsverbotes beinhaltet. Sie gilt vom 11. bis zum 17. Mai 2020.

Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung lesen.

zur Website “Rechtsgrundlagen” des Bayerischen Gesundheitsministeriums https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ (externer Link).

2020-05-08 – Verschiebung der LGS Ingolstadt auf 2021

Verschiebung der Landesgartenschau Ingolstadt 2020 – Was ist mit bereits gekauften Eintrittskarten?

Die Landesgartenschau Ingolstadt 2020 wird um ein Jahr verschoben und findet nun vom 23. April bis 3. Oktober 2021 statt.

Bereits gekaufte Tages- und Dauerkarten behalten ihre Gültigkeit, dies gilt somit auch für die über unseren Obst- und Gartenbauverlag erworbenen ermäßigte Eintrittskarten.

Wenn Sie in 2021 einen Besuch in Ingolstadt planen, dann können Sie die Karten einfach behalten und mit diesen das Landesgartenschaugelände betreten.
Wenn Sie ihre bei uns erworbenen Karten aber zurückgeben möchten, dann ist dies möglich.
Schicken Sie diese zurück an: Obst- und Gartenbauverlag, Herzog-Heinrich-Str. 21, 80336 München. Der Rechnungsbetrag wird Ihnen danach zurückerstattet.

2020-05-04 – Geänderte Terminplanung 2020

Die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie haben auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesverbandes. Wir hatten für 2020 ein umfangreiches Seminar- und Veranstaltungsangebot geplant, welches wir leider so nicht durchführen können. Einige Veranstaltungen müssen wir leider komplett auf das kommende Jahr verschieben, für einige Seminare planen wir im Herbst 2020 ein Ersatzangebot. Wo es sinnvoll ist, versuchen wir eine online-Alternative anzubieten. Hier finden Sie Details zu den einzelnen Veranstaltungen. Wir hoffen, dass wir ab Herbst wieder unser normales Programm anlaufen lassen können.

2020-04-29 Corona – Änderungen im Vereinsrecht

Der Bundestag hat im Eilverfahren das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen, das auch befristete Erleichterungen für Vereine enthält (Text hier herunterladen).

Unter anderem wird darin geregelt,

  • dass Vorstände bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben, auch wenn die Satzung dies nicht vorsieht,
  • dass auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglicht werden kann, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  • Außerdem ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.