2021-09-02 Vereinsaktivitäten im Rahmen der 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 1. September wurde die neue 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die vom 2. September bis einschließlich 1. Oktober gilt. Hier die wichtigsten Eckpunkte:

 

Personenobergrenzen bei Veranstaltungen entfallen

Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen, ebenso wie die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

 

Indoor-Veranstaltungen Testpflicht ab Inzidenz 35

Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, zu außerschulischen Bildungsangeboten und Kreislehrgärten (die botanischen Gärten gleichgesetzt werden) nur durch solche Personen erfolgen, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Grundsatz). Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Getesteten Personen gleichgestellt sind Schülerinnen und Schüler, Kinder bis zum 6. Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder.

 

Veranstaltungen draußen ohne Beschränkungen möglich

Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen. Diese können ohne Beschränkungen stattfinden (auch ohne Maske).

 

Kontaktdatenerfassung

Kontaktdaten sind u. a. zu erheben bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, außerdem beim Besuch von Kreislehrgärten (die botanischen Gärten gleichgesetzt werden).

 

Tragen von Masken

Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr, ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen. In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht in Privaträumen, nicht für Gäste in der Gastronomie – solange diese am Tisch sitzen – sowie an jedem festen Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Von der Maskenpflicht befreit sind u. a. Kinder bis zum 6. Geburtstag.

 

Infektionsschutzkonzept

Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, die weniger als 100 Personen umfassen, muss der Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept ausarbeiten. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 100 Personen ist das zu erarbeitende Konzept der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.

 

Krankenhausampel

Die 7-Tage-Inzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. An deren Stelle tritt eine bayernweite, dreistufige Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. Mit Inkrafttreten der Warnstufen „Gelb“ und „Rot“ werden unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen durch Staatsregierung und Gesundheitsministerium ergriffen.