2021-11-04 Verschärfung der Krankenhausampel

Im Rahmen der Kabinettssitzung-vom-3-November-2021 ergeben sich für Vereinsveranstaltungen ab 6. November folgende Änderungen/Verschärfungen:

Krankenhausampel bei landesweiter Überlastung des Gesundheitswesens

(1) Gelbe Stufe: Diese gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gelten landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag folgende Regelungen: Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus (Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete) zugänglich. Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht in Privaträumen, nicht für Gäste in der Gastronomie – solange diese am Tisch sitzen – sowie an jedem festen Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.

(2) Rote Stufe: Diese gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind (Feststellung durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege). Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Ausgenommen wird hier die Gastronomie. Hier bleibt es bei 3G plus. Findet die Vereinsveranstaltungen in einem gastronomischen Betrieb statt, gilt als Zutrittsvoraussetzung 3Gplus, findet die Veranstaltung z.B. in einem Vereinsheim statt, gilt 2G.

Regionale Hotspotregelung:

In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten Roten Krankenhausampel gelten würden.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt. Daher sollte sich jeder Verein, der eine Veranstaltung plant, vor deren Durchführung bei der örtlichen Behörde über die jeweilige (örtliche) Warnstufe informieren.