2021-05-14 Vereinsaktivitäten im Moment kaum möglich

Aktuell sinken die Infektionszahlen bayern- und deutschlandweit. Dies bringt Erleichterungen in einigen Bereichen wie Schule, Kultur, Sport oder auch Hotel/Gastronomie. Nach wie vor bestehen bleiben jedoch auch im Rahmen der 12. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung vom 5. März 2021 zusammen mit der Verordnung zur Änderung der 12. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung vom 5. Mai 2021 die Kontaktbeschränkungen zum gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken. Dies hat nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf das Vereinsleben unserer Obst- und Gartenbauvereine. Veranstaltungen, Versammlungen (soweit es sich nicht um durch das Grundgesetz geschützte Versammlungen handelt), Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten sind landesweit untersagt. Damit bleiben Vereinsveranstaltungen, unabhängig von der Inzidenzentwicklung, im Moment nach wie vor verboten.

Sonderreglungen gibt es einzig für Kinder- und Jugendgruppen, die ein Angebot der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr.1 SGB VIII machen. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn sie als Jugendorganisation dem Kreisjugendring angeschlossen sind. Hier gelten für bestimmte, eng abgegrenzte Aktivitäten, Sonderregelungen, vgl. hierzu Bayerischer Jugendring Corona